§ 65c SGB II
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. August 2006–11. August 2010]
1§ 65c. Übergang bei verminderter Leistungsfähigkeit. In Fällen, in denen am 31. Dezember 2004
- 1. Arbeitslosenhilfe auf Grund von § 198 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 125 des Dritten Buches erbracht wurde oder
- 2. über den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, der das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, noch nicht entschieden ist,
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 51a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.