§ 76 SGB II. Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[30. Juli 2016]
1§ 76. Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
2(1) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 mehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet werden.
3(2) [1] Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform tritt der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. [2] Die Träger teilen sich alle Tatsachen mit, die zur Vorbereitung eines Wechsels der Organisationsform erforderlich sind. [3] Sie sollen sich auch die zu diesem Zweck erforderlichen Sozialdaten in automatisierter und standardisierter Form übermitteln.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 25, 3 S. 1 des Gesetzes vom 3. August 2010.
2. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. a, Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
3. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. a, Buchst. c, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.

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