§ 127 SGB VII
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
| [24. Dezember 1997] | [1. Januar 1997] | 
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| § 127. Zuständigkeit der Unfallkasse Post und Telekom | § 127. Zuständigkeit der Unfallkasse Post und Telekom | 
| Die Unfallkasse Post und Telekom ist zuständig | Die Unfallkasse Post und Telekom ist zuständig | 
| 1. für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, | 1. für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, | 
| 2. für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften, | 2. für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften, | 
| 3. für die Unternehmen, die | 3. für die Unternehmen, die | 
| a) aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder | a) aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder | 
| b) aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden | b) aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden | 
| und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen, | und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen, | 
| 4. für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, | 4. für die gesetzlichen und betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, | 
| 5. für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen, | 5. für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen, | 
| 6. für das Bundesministerium für Post und Telekommunikation sowie dessen nachgeordnete Behörden und Einrichtungen, | 6. für das Bundesministerium für Post und Telekommunikation sowie dessen nachgeordnete Behörden und Einrichtungen, | 
| 7. für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation, | 7. für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation. | 
| 8. die Bundespost-Betriebskrankenkasse nach § 7 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes (DIE BKK POST). | 
    [1. Januar 1997–24. Dezember 1997]
    1§ 127. Zuständigkeit der Unfallkasse Post und Telekom. Die Unfallkasse Post und Telekom ist zuständig
        
- 1. für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
 - 2. für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
 - 
                3. für die Unternehmen, die
                
- a) aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
 - b) aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
 
 - 4. für die gesetzlichen und betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
 - 5. für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
 - 6. für das Bundesministerium für Post und Telekommunikation sowie dessen nachgeordnete Behörden und Einrichtungen,
 - 7. für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.