§ 129 SGB VII. Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
| [1. Januar 2013] | [11. August 2010] | 
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| § 129. Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich | § 129. Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich | 
| (1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig | (1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig | 
| 1. für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände, | 1. für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände, | 
| 1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände | 1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände | 
| a) bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereinen oder | a) unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder | 
| b) bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereinen, | b) auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben, | 
| 2. für Haushalte, | 2. für Haushalte, | 
| 3. für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt, | 3. für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt, | 
| 4. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt worden ist, | 4. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt worden ist, | 
| 5. für Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten, | 5. für Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten, | 
| 6. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 versichert sind, | 6. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 versichert sind, | 
| 7. für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind. | 7. für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind. | 
| (2) (weggefallen) | (2) (weggefallen) | 
| (3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) | 
| (4) [1] Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für | (4) Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 1a gelten nicht für | 
| 1. Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe, | 1. Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe, | 
| 2. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie | 2. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke, | 
| 3. Unternehmen, die Seefahrt | 3. Unternehmen, die Seefahrt betreiben, | 
| betreiben. [2] Absatz 1 Nummer 1 und 1a gilt nicht für landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 genannten Art. | 4. landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Abs. 1 Nr.1, 4 und 5 genannten Art. | 
    [11. August 2010–1. Januar 2013]
    1§ 129. Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich. 
        
            (1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig
            
        
        
        
    
- 1. für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
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                    21a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände
                    
- a) unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder
 - b) auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben,
 
 - 2. für Haushalte,
 - 3. für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt,
 - 4. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt worden ist,
 - 35. für Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten,
 - 6. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 versichert sind,
 - 7. für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
 - 2. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 9b Buchst. a, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
 - 3. 11. August 2010: Artt. 3 Nr. 13, 12 S. 1 des Gesetzes vom 5. August 2010.
 - 4. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 9b Buchst. b, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
 - 5. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 9b Buchst. b, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
 - 6. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 9b Buchst. c, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.