§ 139a SGB VII. Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
    [5. November 2008]
    1§ 139a. Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland. 
        
            (1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nimmt die Aufgaben
            
        - 1. der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland (Verbindungsstelle) auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts sowie
 - 2. des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts aufgrund überstaatlichen Rechts für den Bereich der Unfallversicherung
 
            (2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere
            
        - 1. der Abschluss von Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,
 - 2. die Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,
 - 3. die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,
 - 4. die Information, Beratung und Aufklärung sowie
 - 5. die Umlagerechnung.
 
            (3) [1] Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um. [2] Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 5. November 2008: Artt. 1 Nr. 17, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.