§ 139a SGB VII. Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[5. November 2008]
1§ 139a. Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland.
(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nimmt die Aufgaben
  • 1. der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland (Verbindungsstelle) auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts sowie
  • 2. des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts aufgrund überstaatlichen Rechts für den Bereich der Unfallversicherung
wahr.
(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere
  • 1. der Abschluss von Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,
  • 2. die Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,
  • 3. die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,
  • 4. die Information, Beratung und Aufklärung sowie
  • 5. die Umlagerechnung.
(3) [1] Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um. [2] Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.
Anmerkungen:
1. 5. November 2008: Artt. 1 Nr. 17, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.

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