§ 141 SGB VII. Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[19. April 2012][1. Januar 1997]
§ 141. Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht § 141. Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht
(1) [1] Träger der Haftpflicht- und Auslandsversicherung ist der Unfallversicherungsträger. [2] Die Aufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht führt die für den Unfallversicherungsträger zuständige Aufsichtsbehörde. [1] Träger der Haftpflicht- und Auslandsversicherung ist der Unfallversicherungsträger. [2] Die Aufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht führt die für den Unfallversicherungsträger zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) [1] Der Unfallversicherungsträger kann die Haftpflicht- und Auslandsversicherung auch in Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts betreiben. [2] Er kann seine Rechtsträgerschaft auf eine andere öffentlich-rechtliche Einrichtung übertragen.
[1. Januar 1997–19. April 2012]
1§ 141. Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht. [1] Träger der Haftpflicht- und Auslandsversicherung ist der Unfallversicherungsträger. [2] Die Aufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht führt die für den Unfallversicherungsträger zuständige Aufsichtsbehörde.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.

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