§ 143 SGB VII
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2008–1. Januar 2009]
1§ 143. Seemannskasse.
(1) 2[1] Die See-Berufsgenossenschaft kann unter ihrer Haftung mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für die Gewährung eines Überbrückungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres sowie eines Überbrückungsgeldes auf Zeit bei einem früheren Ausscheiden aus der Seefahrt an Seeleute sowie Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 versichert sind, eine Seemannskasse mit eigenem Haushalt einrichten. [2] Die Mittel für die Seemannskasse sind im Wege der Umlage durch die Unternehmer aufzubringen, die bei ihr versichert sind oder die bei ihr Versicherte beschäftigen. 3[3] Das Nähere, insbesondere über die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen sowie die Festsetzung und die Zahlung der Beiträge, bestimmt die Satzung der Seemannskasse; die Satzung kann ergänzende Leistungen für Versicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen. 4[4] Die Satzung kann auch eine Beteiligung der Seeleute an der Aufbringung der Mittel vorsehen. 5[5] Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes.
(2) [1] Die Organe und die Geschäftsführung der See- Berufsgenossenschaft vertreten und verwalten die Seemannskasse nach deren Satzung. [2] Die Aufsicht über die Seemannskasse führt das Bundesversicherungsamt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
- 2. 8. November 2006: Artt. 260 Nr. 2, 559 der Verordnung vom 31. Oktober 2006.
- 3. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.
- 4. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.
- 5. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.
- 6. 1. Oktober 2005: Artt. 7, 86 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.