§ 146 SGB VII. Verletzung der Dienstordnung
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
    [1. Januar 1997]
    1§ 146. Verletzung der Dienstordnung.  [1] Widerspricht ein Dienstvertrag der Dienstordnung, ist er insoweit nichtig. [2] Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch zwischen Dienstvertrag und Dienstordnung auf einer nach Abschluß des Vertrages in Kraft getretenen Änderung der Dienstordnung zum Nachteil des Angestellten beruht.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.