§ 149a SGB VII

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[8. November 2006][28. November 2003]
§ 149a. Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallkasse des Bundes § 149a. Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallkasse des Bundes
(1) [1] Die Unfallkasse des Bundes besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. [2] Die Beamten sind mittelbare Bundesbeamte. [3] Für die Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes. (1) [1] Die Unfallkasse des Bundes besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. [2] Die Beamten sind mittelbare Bundesbeamte. [3] Für die Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes.
(2) [1] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die Beamten. [2] Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen. (2) [1] Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die Beamten. [2] Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen.
(3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallkasse, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann. (3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallkasse, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann.
[28. November 2003–8. November 2006]
1§ 149a. Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallkasse des Bundes.
(1) [1] Die Unfallkasse des Bundes besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. [2] Die Beamten sind mittelbare Bundesbeamte. [3] Für die Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes.
(2) 2[1] Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die Beamten. [2] Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen.
3(3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallkasse, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2003: Artt. 9 Nr. 12, 25 Abs. 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
2. 28. November 2003: Artt. 209 Nr. 2, 340 der Verordnung vom 25. November 2003.
3. 28. November 2003: Artt. 209 Nr. 2, 340 der Verordnung vom 25. November 2003.