§ 154 SGB VII. Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2016]
1§ 154. Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen.
(1) 2[1] Berechnungsgrundlage für die Beiträge der kraft Gesetzes versicherten selbständig Tätigen, der kraft Satzung versicherten Unternehmer, Ehegatten und Lebenspartner und der freiwillig Versicherten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist anstelle der Arbeitsentgelte der kraft Satzung bestimmte Jahresarbeitsverdienst (Versicherungssumme). [2] Beginnt oder endet die Versicherung im Laufe eines Kalenderjahres, wird der Beitragsberechnung nur ein entsprechender Teil des Jahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt. 3[3] Für die Berechnung der Beiträge der freiwillig Versicherten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt § 155 entsprechend. 4[4] Die Beiträge werden für volle Monate erhoben.
5(2) [1] Soweit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation für das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen Durchschnittssätze gelten, sind diese maßgebend. [2] Die Satzung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung der Jahresarbeitsverdienst von Versicherten, die nicht als Besatzungsmitglied tätig sind, nur zum Teil zugrunde gelegt wird.
6(3) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind in den Fällen des § 152 Absatz 3 der für diesen Personenkreis erforderliche Finanzbedarf und das Arbeitsentgelt der Versicherten der Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
2. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
3. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
4. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
5. 1. Januar 2016: Artt. 6 Nr. 9, 17 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.
6. 1. Januar 2012: Artt. 5 Nr. 5b, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.

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