§ 157 SGB VII. Gefahrtarif
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[11. August 2010] | [27. Januar 2010] |
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§ 157. Gefahrtarif | § 157. Gefahrtarif |
(1) [1] Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. [2] In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. [3] Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft Gefahrklassen feststellen. | (1) [1] Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. [2] In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. [3] Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die See-Berufsgenossenschaft Gefahrklassen feststellen. |
(2) [1] Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. [2] Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden. | (2) [1] Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. [2] Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden. |
(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet. | (3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet. |
(4) [1] Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. [2] Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten. | (4) [1] Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. [2] Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten. |
(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren. | (5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren. |
(6) (weggefallen) | (6) (weggefallen) |
[27. Januar 2010–11. August 2010]
1§ 157. Gefahrtarif.
(1) [1] Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. [2] In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. 2[3] Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die See-Berufsgenossenschaft Gefahrklassen feststellen.
(2) [1] Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. [2] Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.
(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.
(4) [1] Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. [2] Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.
(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
- 2. 27. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. a, 13 Abs. 7 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008, Bekanntmachung vom 1. März 2010.
- 3. 27. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. b, 13 Abs. 7 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008, Bekanntmachung vom 1. März 2010.