§ 168 SGB VII. Beitragsbescheid
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
| [5. November 2008] | [1. Januar 1997] | 
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| § 168. Beitragsbescheid | § 168. Beitragsbescheid | 
| (1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. | (1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. | 
| (2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn | (2) Der Beitragsbescheid darf mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben werden, wenn | 
| 1. die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird, | 1. die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird, | 
| 2. der Lohnnachweis unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist, | 2. der Lohnnachweis unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist, | 
| 3. die Anmeldung nach § 157 Abs. 6 unrichtige oder | 3. die Anmeldung nach § 157 Abs. 6 unrichtige oder | 
| unvollständige Angaben enthält oder unterblieben ist. | unvollständige Angaben enthält oder unterblieben ist. | 
| (3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages. | (3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages. | 
| (4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist. | (4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist. | 
    [1. Januar 1997–5. November 2008]
    1§ 168. Beitragsbescheid. 
        
(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit.
        
            (2) Der Beitragsbescheid darf mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben werden, wenn
            
        - 1. die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird,
 - 2. der Lohnnachweis unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist,
 - 3. die Anmeldung nach § 157 Abs. 6 unrichtige oder
 
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.
        (4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.