§ 169 SGB VII. Erhebung von Säumniszuschlägen
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
    [1. Januar 2023]
    1§ 169. Erhebung von Säumniszuschlägen.  [1] Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn
            
- 1. dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder
 - 2. ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 10, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022.