§ 172 SGB VII. Betriebsmittel
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
| [1. Januar 2023] | [1. Januar 2010] | 
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| § 172. Betriebsmittel | § 172. Betriebsmittel | 
| (1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden | (1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden | 
| 1. für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten, | 1. für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten, | 
| 2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen. | 2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen. | 
| (2) Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen. | (2) [1] Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im Übrigen so liquide anzulegen, dass sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke verfügbar sind. [2] Sie dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen. | 
    [1. Januar 2010–1. Januar 2023]
    1§ 172. Betriebsmittel. 
        
            (1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden
            
        - 1. für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten,
 - 2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen.
 
            (2) [1] Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im Übrigen so liquide anzulegen, dass sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke verfügbar sind. [2] Sie dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 24, 13 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.