§ 175 SGB VII. Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2013]
1§ 175. 2Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Erleiden vorübergehend für ein landwirtschaftliches Unternehmen Tätige einen Versicherungsfall und ist für ihre hauptberufliche Tätigkeit ein anderer Unfallversicherungsträger als die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig, erstattet dieser der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Leistungen, die über das hinausgehen, was mit gleichen Arbeiten dauernd in der Landwirtschaft Beschäftigte zu beanspruchen haben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2013: Artt. 3 Nr. 24 Buchst. b, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2012.
- 2. 1. Januar 2013: Artt. 3 Nr. 24 Buchst. a, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2012.