§ 177 SGB VII. Begriffsbestimmungen
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Juli 2001] | [1. Januar 1997] |
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§ 177. Rentenlastsatz und Entschädigungslastsatz | § 177. Rentenlastsatz und Entschädigungslastsatz |
(1) Rentenlastsatz ist das Verhältnis der Aufwendungen für Renten, Sterbegeld und Abfindungen zu den beitragspflichtigen Arbeitsentgelten und Versicherungssummen. | (1) Rentenlastsatz ist das Verhältnis der Aufwendungen für Renten, Sterbegeld und Abfindungen zu den beitragspflichtigen Arbeitsentgelten und Versicherungssummen. |
(2) Entschädigungslastsatz ist das Verhältnis der Aufwendungen für Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, Renten, Sterbegeld, Beihilfen und Abfindungen zu den beitragspflichtigen Arbeitsentgelten und Versicherungssummen. | (2) Entschädigungslastsatz ist das Verhältnis der Aufwendungen für Heilbehandlung, berufsfördernde und soziale Rehabilitation, Renten, Sterbegeld, Beihilfen und Abfindungen zu den beitragspflichtigen Arbeitsentgelten und Versicherungssummen. |
[1. Januar 1997–1. Juli 2001]
1§ 177. Rentenlastsatz und Entschädigungslastsatz.
(1) Rentenlastsatz ist das Verhältnis der Aufwendungen für Renten, Sterbegeld und Abfindungen zu den beitragspflichtigen Arbeitsentgelten und Versicherungssummen.
(2) Entschädigungslastsatz ist das Verhältnis der Aufwendungen für Heilbehandlung, berufsfördernde und soziale Rehabilitation, Renten, Sterbegeld, Beihilfen und Abfindungen zu den beitragspflichtigen Arbeitsentgelten und Versicherungssummen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.