§ 180 SGB VII. Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
    [5. November 2008]
    1§ 180. Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht. 
        
            (1) [1] Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. [2] Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet.
        
        (2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgeltsummen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 5. November 2008: Artt. 1 Nr. 25, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.