§ 210 SGB VII. Zuständige Verwaltungsbehörde

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 1997–5. November 2008]
1§ 210. Zuständige Verwaltungsbehörde.
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Unfallversicherungsträger.
(2) Solange die See-Berufsgenossenschaft mit der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 noch nicht befaßt ist, ist auch das Seemannsamt für die Verfolgung und Ahndung zuständig.
(3) [1] In den Fällen des Absatzes 2 ist örtlich zuständig das Seemannsamt des Heimathafens im Geltungsbereich des Grundgesetzes. [2] Hat das Schiff keinen Heimathafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, ist das Seemannsamt des Registerhafens örtlich zuständig. [3] Örtlich zuständig ist auch das Seemannsamt, in dessen Bereich der Hafen liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.