§ 216 SGB VII. Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost)
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Juli 2024] | [1. Juli 2018] |
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§ 216. Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost) | § 216. Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost) |
Soweit Vorschriften dieses Buches beim Jahresarbeitsverdienst oder beim Sterbegeld an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet (Bezugsgröße (Ost)) maßgebend, wenn es sich um einen Versicherungsfall in diesem Gebiet handelt. | (1) Soweit Vorschriften dieses Buches beim Jahresarbeitsverdienst oder beim Sterbegeld an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet (Bezugsgröße (Ost)) maßgebend, wenn es sich um einen Versicherungsfall in diesem Gebiet handelt. |
(2) (weggefallen) |
[1. Juli 2018–1. Juli 2024]
1§ 216. Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost).
(1) Soweit Vorschriften dieses Buches beim Jahresarbeitsverdienst oder beim Sterbegeld an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet (Bezugsgröße (Ost)) maßgebend, wenn es sich um einen Versicherungsfall in diesem Gebiet handelt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
- 2. 1. Juli 2018: Artt. 4 Nr. 5 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 17. Juli 2017.