§ 216 SGB VII. Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost)

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Juli 2024][1. Juli 2018]
§ 216. Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost) § 216. Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost)
Soweit Vorschriften dieses Buches beim Jahresarbeitsverdienst oder beim Sterbegeld an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet (Bezugsgröße (Ost)) maßgebend, wenn es sich um einen Versicherungsfall in diesem Gebiet handelt. (1) Soweit Vorschriften dieses Buches beim Jahresarbeitsverdienst oder beim Sterbegeld an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet (Bezugsgröße (Ost)) maßgebend, wenn es sich um einen Versicherungsfall in diesem Gebiet handelt.
(2) (weggefallen)
[1. Juli 2018–1. Juli 2024]
1§ 216. Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost).
(1) Soweit Vorschriften dieses Buches beim Jahresarbeitsverdienst oder beim Sterbegeld an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet (Bezugsgröße (Ost)) maßgebend, wenn es sich um einen Versicherungsfall in diesem Gebiet handelt.
2(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
2. 1. Juli 2018: Artt. 4 Nr. 5 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 17. Juli 2017.