§ 218c SGB VII. Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
    [1. Januar 2004/1. März 2004]
    1§ 218c. Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004. 
        
            (1) [1] Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. [2] § 96 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
        
        (2) Absatz 1 gilt auch für Renten an Hinterbliebene, die im Anschluss an eine Rente für Versicherte zu zahlen sind, wenn der erstmalige Rentenbeginn dieser Rente vor dem 1. April 2004 liegt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2004/1. März 2004: Artt. 3 Nr. 3, 8 Abs. 1, Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 27. Dezember 2003.