§ 27 SGB VII. Umfang der Heilbehandlung, Anschluss an die Telematikinfrastruktur
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2018] | [1. Juli 2001] |
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§ 27. Umfang der Heilbehandlung | § 27. Umfang der Heilbehandlung |
(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere | (1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere |
1. Erstversorgung, | 1. Erstversorgung, |
2. ärztliche Behandlung, | 2. ärztliche Behandlung, |
3. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, | 3. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, |
4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, | 4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, |
5. häusliche Krankenpflege, | 5. häusliche Krankenpflege, |
6. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, | 6. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, |
7. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches. | 7. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches. |
(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert. | (2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert. |
(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen. | (3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen. |
[1. Juli 2001–1. Januar 2018]
1§ 27. Umfang der Heilbehandlung.
(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere
- 1. Erstversorgung,
- 2. ärztliche Behandlung,
- 3. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
- 4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- 5. häusliche Krankenpflege,
- 6. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
- 27. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.
(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.
(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
- 2. 1. Juli 2001: Artt. 7 Nr. 6, 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.