§ 35 SGB VII. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 1997–1. Juli 2001]
1§ 35. Umfang der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation.
(1) [1] Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation umfassen insbesondere
  • 1. Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich der Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme,
  • 2. Berufsvorbereitung einschließlich der wegen eines Gesundheitsschadens erforderlichen Grundausbildung,
  • 3. berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung einschließlich des zur Inanspruchnahme dieser Leistungen erforderlichen schulischen Abschlusses,
  • 4. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht,
  • 5. Arbeits- und Berufsförderung im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten Werkstatt für Behinderte.
[2] Diese Leistungen können auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden.
(2) Das Verfahren zur Auswahl der berufsfördernden Leistungen nach Absatz 1 schließt, soweit erforderlich, eine Berufsfindung oder Arbeitserprobung ein; die Absätze 4 und 5 sowie § 39 gelten entsprechend.
(3) Ist eine von Versicherten angestrebte höherwertige Tätigkeit nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit nicht angemessen, kann eine Berufsförderungsmaßnahme bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden, der bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde.
(4) [1] Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation werden in Einrichtungen erbracht, wenn dies wegen Art oder Schwere des Gesundheitsschadens oder zur Sicherung des Erfolgs der Rehabilitation erforderlich ist. [2] Voraussetzung ist, daß
  • 1. die Leistung nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Rehabilitation erwarten läßt,
  • 2. die Einrichtung angemessene Teilnahmebedingungen bietet und behinderungsgerecht ist,
  • 3. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden, insbesondere die Kostensätze angemessen sind.
(5) Wenn die Inanspruchnahme von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts erfordert, werden die erforderliche Unterkunft und Verpflegung erbracht.
(6) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung werden berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.

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