§ 36 SGB VII
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
    [1. Januar 1997–1. Juli 2001]
    1§ 36. Leistungen an Arbeitgeber.  [1] Berufsfördernde Leistungen umfassen auch Zuschüsse an Arbeitgeber, wenn sie erforderlich sind insbesondere für
            
- 1. eine dauerhafte berufliche Eingliederung,
 - 2. eine befristete Probebeschäftigung,
 - 3. eine Ausbildung oder Umschulung im Betrieb.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.