§ 37 SGB VII

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 1998][1. Januar 1997]
§ 37. Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte § 37. Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte
Berufsfördernde Leistungen in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes werden erbracht, Berufsfördernde Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte werden erbracht, wenn sie erforderlich sind
1. im Eingangsverfahren, wenn sie erforderlich sind, um im Zweifelsfall festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Eingliederung des Behinderten in das Arbeitsleben ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche berufsfördernden und ergänzenden Maßnahmen zur Eingliederung für den Behinderten in Betracht kommen, 1. im Eingangsverfahren, um die Eignung der Versicherten für die Aufnahme in die Werkstatt festzustellen,
2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn sie erforderlich sind, um die Leistungsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit des Behinderten soweit wie möglich zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und erwartet werden kann, daß der Behinderte nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 des Schwerbehindertengesetzes zu erbringen. 2. im Arbeitstrainingsbereich, um die Versicherten zu befähigen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen, und erwartet werden kann, daß sie danach wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes erbringen.
[1. Januar 1997–1. Januar 1998]
1§ 37. Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte. Berufsfördernde Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte werden erbracht, wenn sie erforderlich sind
  • 1. im Eingangsverfahren, um die Eignung der Versicherten für die Aufnahme in die Werkstatt festzustellen,
  • 22. im Arbeitstrainingsbereich, um die Versicherten zu befähigen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen, und erwartet werden kann, daß sie danach wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes erbringen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
2. 1. Januar 1997: Artt. 3 Nr. 4, 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. April 1997.

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