§ 43 SGB VII. Reisekosten

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Juli 2020]
1§ 43. Reisekosten.
2(1) 3[1] Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden nach § 73 des Neunten Buches übernommen. [2] Im Übrigen werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen.
(2) Zu den Reisekosten gehören
  • 1. Fahr- und Transportkosten,
  • 2. Verpflegungs- und Übernachtungskosten,
  • 3. Kosten des Gepäcktransports,
  • 44. Wegstreckenentschädigung
für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson.
(3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen.
(4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Kosten steht.
(5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
2. 1. Januar 2004: Artt. 6 Nr. 1a, 124 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003.
3. 1. Juli 2020: Artt. 7 Nr. 8a, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020.
4. 1. September 2005: Artt. 10, 18 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2005.