§ 52 SGB VII. Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[7. Mai 1997][1. Januar 1997]
§ 52. Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld § 52. Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld
Auf das Verletzten- und Übergangsgeld werden von dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet Auf das Verletzten- und Übergangsgeld werden von dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet
1. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und bei sonstigen Versicherten um 20 vom Hundert vermindert ist; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt; Zuschüsse des Arbeitgebers zum Verletzten- oder Übergangsgeld gelten nicht als Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem Verletzten- oder Übergangsgeld das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen, 1. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und bei sonstigen Versicherten um 20 vom Hundert vermindert ist; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt; Zuschüsse des Arbeitgebers zum Verletzten- oder Übergangsgeld gelten nicht als Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem Verletzten- oder Übergangsgeld das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen,
2. Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe; dies gilt auch, wenn Ansprüche auf Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz wegen einer Sperrzeit ruhen. 2. Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld sowie Ansprüche auf Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, die wegen einer Sperrzeit ruhen.
[1. Januar 1997–7. Mai 1997]
1§ 52. Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld. Auf das Verletzten- und Übergangsgeld werden von dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet
  • 1. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und bei sonstigen Versicherten um 20 vom Hundert vermindert ist; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt; Zuschüsse des Arbeitgebers zum Verletzten- oder Übergangsgeld gelten nicht als Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem Verletzten- oder Übergangsgeld das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen,
  • 2. Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld sowie Ansprüche auf Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, die wegen einer Sperrzeit ruhen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.

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