§ 57 SGB VII. Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 1997]
1§ 57. Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten. Können Versicherte mit Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr oder auf mehrere Renten, deren Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen (Schwerverletzte), infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen und haben sie keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, erhöht sich die Rente um 10 vom Hundert.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.

Umfeld von § 57 SGB VII

§ 56 SGB VII. Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs

§ 57 SGB VII. Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten

§ 58 SGB VII. Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit