§ 80a SGB VII. Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2009]
1§ 80a. Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit.
(1) [1] Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b haben abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 30 vom Hundert gemindert ist. [2] § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 30 erreichen müssen.
2(2) Für Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a wird eine Rente für die ersten 26 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt oder, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist, für die ersten 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls, nicht gezahlt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 7, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007.
2. 1. Januar 2009: Artt. 4a Nr. 2, 7 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2008.

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