§ 85 SGB VII. Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
| [1. Januar 2005] | [1. Januar 1997] | 
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| § 85. Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst | § 85. Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst | 
| (1) [1] Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens | (1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens | 
| 1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 vom Hundert, | 1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 vom Hundert, | 
| 2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 vom Hundert | 2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 vom Hundert | 
| der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. [2] Satz 1 findet keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 3. | der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. | 
| (2) [1] Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. [2] Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen. | (2) [1] Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. [2] Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen. | 
    [1. Januar 1997–1. Januar 2005]
    1§ 85. Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst. 
        
            (1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens
            
        - 1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 vom Hundert,
 - 2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 vom Hundert
 
            (2) [1] Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. [2] Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.