§ 86 SGB VII
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
    [1. Januar 1997–1. Januar 2021]
    1§ 86. Jahresarbeitsverdienst für Kinder. Der Jahresarbeitsverdienst beträgt
        
- 1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 vom Hundert,
 - 2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 33 1/3 vom Hundert
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.