§ 94 SGB VII. Mehrleistungen
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[13. Dezember 2011] | [11. August 2010] |
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§ 94. Mehrleistungen | § 94. Mehrleistungen |
(1) [1] Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für | (1) [1] Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für |
1. Personen, die für ein in § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder 12 genanntes Unternehmen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind, | 1. Personen, die für ein in § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder 12 genanntes Unternehmen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind, |
2. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11 oder 13 oder Abs. 3 Nr. 2 versichert sind, | 2. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11 oder 13 oder Abs. 3 Nr. 2 versichert sind, |
3. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a versichert sind, wenn diese an einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes oder des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes teilnehmen, sowie Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c versichert sind. [2] Dabei können die Art der versicherten Tätigkeit, insbesondere ihre Gefährlichkeit, sowie Art und Schwere des Gesundheitsschadens berücksichtigt werden. | 3. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a versichert sind, wenn diese an einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes oder des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes teilnehmen, sowie Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c versichert sind. [2] Dabei können die Art der versicherten Tätigkeit, insbesondere ihre Gefährlichkeit, sowie Art und Schwere des Gesundheitsschadens berücksichtigt werden. |
(2) Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit | (2) Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit |
1. Renten an Versicherte ohne die Zulage für Schwerverletzte 85 vom Hundert, | 1. Renten an Versicherte ohne die Zulage für Schwerverletzte 85 vom Hundert, |
2. Renten an Hinterbliebene 80 vom Hundert des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten. | 2. Renten an Hinterbliebene 80 vom Hundert des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten. |
(2a) [1] Für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen kann die Satzung die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes bis zur Höhe des Eineinhalbfachen des Jahresarbeitsverdienstes bestimmen, der nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels maßgebend ist. [2] Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. | |
(3) Die Mehrleistungen werden auf Geldleistungen, deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht angerechnet. | (3) Die Mehrleistungen werden auf Geldleistungen, deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht angerechnet. |
[11. August 2010–13. Dezember 2011]
1§ 94. Mehrleistungen.
(1) [1] Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für
- 1. Personen, die für ein in § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder 12 genanntes Unternehmen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind,
- 22. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11 oder 13 oder Abs. 3 Nr. 2 versichert sind,
- 33. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a versichert sind, wenn diese an einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes oder des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes teilnehmen, sowie Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c versichert sind.
(2) Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit
- 1. Renten an Versicherte ohne die Zulage für Schwerverletzte 85 vom Hundert,
- 2. Renten an Hinterbliebene 80 vom Hundert des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.
(3) Die Mehrleistungen werden auf Geldleistungen, deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht angerechnet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
- 2. 1. Januar 2005: Artt. 4, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
- 3. 11. August 2010: Artt. 3 Nr. 9, 12 S. 1 des Gesetzes vom 5. August 2010.