§ 115 SGB IX. Besuchsbeihilfen
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. Dezember 2016
[1. Januar 2020]
1§ 115. Besuchsbeihilfen. Werden Leistungen bei einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht erbracht, können den Leistungsberechtigten oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 5, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. November 2019.