§ 184 SGB IX. Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. Dezember 2016
    [1. Januar 2018]
    1§ 184. Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit. 
        
            (1) Soweit die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht durch freie Entschließung der Arbeitgeber erfüllt werden, werden sie
            
        - 1. in den Ländern von dem Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt) und
 - 2. von der Bundesagentur für Arbeit
 
(2) Die den Rehabilitationsträgern nach den geltenden Vorschriften obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2018: Artt. 1, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.