§ 25 SGB IX. Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. Dezember 2016
[1. Januar 2018]
1§ 25. Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger.
(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass
  • 1. die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden,
  • 2. Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden,
  • 3. Beratung entsprechend den in den §§ 1 und 4 genannten Zielen geleistet wird,
  • 4. Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden,
  • 5. Prävention entsprechend dem in § 3 Absatz 1 genannten Ziel geleistet wird sowie
  • 6. die Rehabilitationsträger im Fall eines Zuständigkeitsübergangs rechtzeitig eingebunden werden.
(2) [1] Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. [2] § 88 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 1, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.

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