§ 41 SGB IX. Teilhabeverfahrensbericht

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. Dezember 2016
[1. Januar 2018]
1§ 41. Teilhabeverfahrensbericht.
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen
  • 1. die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5,
  • 2. die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2,
  • 3. in wie vielen Fällen
    • a) die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
    • b) die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie
    • c) die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
    nicht eingehalten wurde,
  • 4. die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens,
  • 5. die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung,
  • 6. die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen,
  • 7. die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal "mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19" nicht zu erfassen ist,
  • 8. die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen,
  • 9. die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes,
  • 10. die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2,
  • 11. die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets,
  • 12. die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets,
  • 13. die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1,
  • 14. die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen "Bewilligung" oder "Ablehnung",
  • 15. die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen "Widerspruch" und "Klage",
  • 16. die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde.
(2) [1] Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. [2] Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. [3] Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. [4] Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen.
(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:
  • 1. die Bereitstellung von Daten,
  • 2. die Datenaufarbeitung und
  • 3. die Auswertungen über das Rehabilitationsgeschehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 1, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.

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