§ 97 SGB IX. Fachkräfte
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. Dezember 2016
[1. Juli 2021] | [1. Januar 2020] |
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§ 97. Fachkräfte | § 97. Fachkräfte |
[1] Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. [2] Diese sollen | [1] Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. [2] Diese sollen |
1. eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse | 1. eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse |
a) des Sozial- und Verwaltungsrechts, | a) des Sozial- und Verwaltungsrechts, |
b) über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder | b) über den leistungsberechtigten Personenkreis nach § 99 oder |
c) von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren | c) von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren |
verfügen, | verfügen, |
2. umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie | 2. umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie |
3. die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben. [3] Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. [4] Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu gewährleisten. | 3. die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben. [3] Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. [4] Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu gewährleisten. |
[1. Januar 2020–1. Juli 2021]
1§ 97. Fachkräfte. [1] Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. [2] Diese sollen
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1. eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse
- a) des Sozial- und Verwaltungsrechts,
- b) über den leistungsberechtigten Personenkreis nach § 99 oder
- c) von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
- 2. umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie
- 3. die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2020: Artt. 1, 26 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.