§ 101 SGB IX 2001
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001
[1. Mai 2002] | [1. Juli 2001] |
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§ 101. Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesanstalt für Arbeit | § 101. Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesanstalt für Arbeit |
(1) Soweit die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht durch freie Entschließung der Arbeitgeber erfüllt werden, werden sie | (1) Soweit die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht durch freie Entschließung der Arbeitgeber erfüllt werden, werden sie |
1. in den Ländern von dem Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt) und | 1. in den Ländern von dem Integrationsamt und |
2. von der Bundesanstalt für Arbeit | 2. von der Bundesanstalt für Arbeit |
in enger Zusammenarbeit durchgeführt. | in enger Zusammenarbeit durchgeführt. |
(2) Die den Rehabilitationsträgern nach den geltenden Vorschriften obliegenden Aufgaben bleiben unberührt. | (2) Die den Rehabilitationsträgern nach den geltenden Vorschriften obliegenden Aufgaben bleiben unberührt. |
[1. Juli 2001–1. Mai 2002]
1§ 101. Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesanstalt für Arbeit.
(1) Soweit die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht durch freie Entschließung der Arbeitgeber erfüllt werden, werden sie
- 1. in den Ländern von dem Integrationsamt und
- 2. von der Bundesanstalt für Arbeit
(2) Die den Rehabilitationsträgern nach den geltenden Vorschriften obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2001: Artt. 1, 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.