§ 110 SGB IX 2001
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001
    [1. Mai 2004–1. Januar 2018]
    1§ 110. Aufgaben. 
        
            (1) Die Integrationsfachdienste können zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie
            
        - 1. die schwerbehinderten Menschen beraten, unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln,
 - 2. die Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe leisten.
 
            (2) Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es,
            
    
- 1. die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinderten Menschen zu bewerten und einzuschätzen und dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in enger Kooperation mit den schwerbehinderten Menschen, dem Auftraggeber und der abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung oder Rehabilitation zu erarbeiten,
 - 21a. die Bundesagentur für Arbeit auf deren Anforderung bei der Berufsorientierung und Berufsberatung in den Schulen einschließlich der auf jeden einzelnen Jugendlichen bezogenen Dokumentation der Ergebnisse zu unterstützen,
 - 31b. die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch und lernbehinderter Jugendlicher zu begleiten,
 - 2. geeignete Arbeitsplätze (§ 73) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen,
 - 3. die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten,
 - 4. die schwerbehinderten Menschen, solange erforderlich, am Arbeitsplatz oder beim Training der berufspraktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu begleiten,
 - 5. mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen die Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung und über entsprechende Verhaltensregeln zu informieren und zu beraten,
 - 6. eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung durchzuführen sowie
 - 47. als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, über die Leistungen für die Arbeitgeber zu informieren und für die Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären,
 - 58. in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern die für den schwerbehinderten Menschen benötigten Leistungen zu klären und bei der Beantragung zu unterstützen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 2001: Artt. 1, 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
 - 2. 1. Mai 2004: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. April 2004.
 - 3. 1. Mai 2004: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. April 2004.
 - 4. 1. Mai 2004: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. b, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. April 2004.
 - 5. 1. Mai 2004: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. c, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. April 2004.