§ 17 SGB IX 2001
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001
[30. März 2005–1. Januar 2018]
1§ 17. Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget.
(1) [1] Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe
- 1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,
- 2. durch andere Leistungsträger oder
- 3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen (§ 19)
(2) 2[1] Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. [2] Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. [3] Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. 3[4] Budgetfähig sind auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. 4[5] An die Entscheidung ist der Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten gebunden. 5[6] (weggefallen)
(3) 6[1] Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich. [2] In begründeten Fällen sind Gutscheine auszugeben. 7[3] Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach § 10 Abs. 1 getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. [4] Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten.
8(4) [1] Enthält das Persönliche Budget Leistungen mehrerer Leistungsträger, erlässt der nach § 14 zuständige der beteiligten Leistungsträger im Auftrag und im Namen der anderen beteiligten Leistungsträger den Verwaltungsakt und führt das weitere Verfahren durch. [2] Ein anderer der beteiligten Leistungsträger kann mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragt werden, wenn die beteiligten Leistungsträger dies in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten vereinbaren; in diesem Fall gilt § 93 des Zehnten Buches entsprechend. [3] Die für den handelnden Leistungsträger zuständige Widerspruchsstelle erlässt auch den Widerspruchsbescheid.
(5) § 17 Abs. 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung findet auf Modellvorhaben zur Erprobung der Einführung Persönlicher Budgets weiter Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben.
(6) [1] In der Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2007 werden Persönliche Budgets erprobt. [2] Dabei sollen insbesondere modellhaft Verfahren zur Bemessung von budgetfähigen Leistungen in Geld und die Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen unter wissenschaftlicher Begleitung und Auswertung erprobt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2004: Artt. 8 Nr. 3, 70 Abs. 2 S. 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
- 2. 1. Juli 2004: Artt. 8 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005.
- 3. 1. Juli 2004: Artt. 8 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005.
- 4. 1. Juli 2004: Artt. 8 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005.
- 5. 1. Juli 2004: Artt. 8 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005.
- 6. 1. Juli 2004: Artt. 8 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005.
- 7. 1. Juli 2004: Artt. 8 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005.
- 8. 30. März 2005: Artt. 8 Nr. 3 Buchst. c, 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. März 2005.