§ 21 SGB IX 2001
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001
[1. Januar 2012] | [1. April 2007] |
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§ 21. Verträge mit Leistungserbringern | § 21. Verträge mit Leistungserbringern |
(1) Die Verträge über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen, enthalten insbesondere Regelungen über | (1) Die Verträge über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen, enthalten insbesondere Regelungen über |
1. Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen, das beteiligte Personal und die begleitenden Fachdienste, | 1. Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen, das beteiligte Personal und die begleitenden Fachdienste, |
2. Übernahme von Grundsätzen der Rehabilitationsträger zur Vereinbarung von Vergütungen, | 2. Übernahme von Grundsätzen der Rehabilitationsträger zur Vereinbarung von Vergütungen, |
3. Rechte und Pflichten der Teilnehmer, soweit sich diese nicht bereits aus dem Rechtsverhältnis ergeben, das zwischen ihnen und demRehabilitationsträger besteht, | 3. Rechte und Pflichten der Teilnehmer, soweit sich diese nicht bereits aus dem Rechtsverhältnis ergeben, das zwischen ihnen und demRehabilitationsträger besteht, |
4. angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Teilnehmer an der Ausführung der Leistungen, | 4. angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Teilnehmer an der Ausführung der Leistungen, |
5. Geheimhaltung personenbezogener Daten sowie | 5. Geheimhaltung personenbezogener Daten sowie |
6. die Beschäftigung eines angemessenen Anteils behinderter, insbesondere schwerbehinderter Frauen, | 6. die Beschäftigung eines angemessenen Anteils behinderter, insbesondere schwerbehinderter Frauen. |
7. das Angebot, Beratung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung in Anspruch zu nehmen. | |
(2) [1] Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass die Verträge nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden; sie können über den Inhalt der Verträge gemeinsame Empfehlungen nach § 13 sowie Rahmenverträge mit den Arbeitsgemeinschaften der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen vereinbaren. [2] Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz wird beteiligt. | (2) [1] Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass die Verträge nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden; sie können über den Inhalt der Verträge gemeinsame Empfehlungen nach § 13 sowie Rahmenverträge mit den Arbeitsgemeinschaften der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen vereinbaren. [2] Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz wird beteiligt. |
(3) [1] Verträge mit fachlich nicht geeigneten Diensten oder Einrichtungen werden gekündigt. [2] Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn sie nach § 20 Abs. 2 Satz 2 zertifiziert sind. | (3) [1] Verträge mit fachlich nicht geeigneten Diensten oder Einrichtungen werden gekündigt. [2] Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn sie nach § 20 Abs. 2 Satz 2 zertifiziert sind. |
(4) Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 wird für eigene Einrichtungen der Rehabilitationsträger entsprechend angewendet. | (4) Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 wird für eigene Einrichtungen der Rehabilitationsträger entsprechend angewendet. |
[1. April 2007–1. Januar 2012]
1§ 21. Verträge mit Leistungserbringern.
(1) Die Verträge über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen, enthalten insbesondere Regelungen über
- 1. Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen, das beteiligte Personal und die begleitenden Fachdienste,
- 2. Übernahme von Grundsätzen der Rehabilitationsträger zur Vereinbarung von Vergütungen,
- 3. Rechte und Pflichten der Teilnehmer, soweit sich diese nicht bereits aus dem Rechtsverhältnis ergeben, das zwischen ihnen und demRehabilitationsträger besteht,
- 4. angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Teilnehmer an der Ausführung der Leistungen,
- 5. Geheimhaltung personenbezogener Daten sowie
- 6. die Beschäftigung eines angemessenen Anteils behinderter, insbesondere schwerbehinderter Frauen.
(2) [1] Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass die Verträge nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden; sie können über den Inhalt der Verträge gemeinsame Empfehlungen nach § 13 sowie Rahmenverträge mit den Arbeitsgemeinschaften der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen vereinbaren. [2] Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz wird beteiligt.
2(3) [1] Verträge mit fachlich nicht geeigneten Diensten oder Einrichtungen werden gekündigt. [2] Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn sie nach § 20 Abs. 2 Satz 2 zertifiziert sind.
(4) Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 wird für eigene Einrichtungen der Rehabilitationsträger entsprechend angewendet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2001: Artt. 1, 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
- 2. 1. April 2007: Artt. 7 Nr. 2, 46 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. März 2007.