§ 6 SGB IX 2001
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001
[1. Januar 2004] | [1. Juli 2001] |
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§ 6. Rehabilitationsträger | § 6. Rehabilitationsträger |
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein | (1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein |
1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3, | 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3, |
2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nr. 2 und 3, | 2. die Bundesanstalt für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nr. 2 und 3, |
3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4, | 3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4, |
4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 3, die Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3, | 4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 3, die Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3, |
5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4, | 5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4, |
6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4, | 6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4, |
7. die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4. | 7. die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4. |
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr. | (2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr. |
[1. Juli 2001–1. Januar 2004]
1§ 6. Rehabilitationsträger.
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein
- 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3,
- 2. die Bundesanstalt für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nr. 2 und 3,
- 3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,
- 4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 3, die Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3,
- 5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,
- 6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4,
- 7. die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4.
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2001: Artt. 1, 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.