§ 88 SGB IX 2001

Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001
[1. Januar 2005–1. Januar 2018]
1§ 88. Entscheidung des Integrationsamtes.
(1) Das Integrationsamt soll die Entscheidung, falls erforderlich auf Grund mündlicher Verhandlung, innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an treffen.
(2) [1] Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Menschen zugestellt. 2[2] Der Bundesagentur für Arbeit wird eine Abschrift der Entscheidung übersandt.
(3) Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung haben keine aufschiebende Wirkung.
3(5) [1] In den Fällen des § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an zu treffen ist. [2] Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt. [3] Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2001: Artt. 1, 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
2. 1. Januar 2005: Artt. 9 Nr. 11, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.
3. 1. Mai 2004: Artt. 1 Nr. 21, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. April 2004.

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