§ 1 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [1. Januar 2009] | [15. Dezember 2004] | 
|---|---|
| § 1 | § 1 | 
| [1] Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt. [2] (weggefallen) | [1] Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt. [2] Sie kann nach Maßgabe des Fünften Abschnitts auch durch besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte ausgeübt werden. | 
    [15. Dezember 2004–1. Januar 2009]
    1§ 1.  [1] Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt. [2] Sie kann nach Maßgabe des Fünften Abschnitts auch durch besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte ausgeübt werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 15. Dezember 2004: Artt. 1 Nr. 2, 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.