§ 101 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 2020]
1§ 101.
2(1) 3[1] Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. 4[2] Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 25. Oktober 2013: Artt. 7 Nr. 9, 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.
3. 1. Januar 2018: Artt. 18 Nr. 5, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
4. 1. Januar 2020: Artt. 6 Nr. 2, 10 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 12. Dezember 2019.

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