§ 103 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [1. Januar 1975] | [1. Januar 1954] | 
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| § 103 | § 103 | 
| [1] Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. [2] Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. | [1] Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. [2] Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. | 
    [1. Januar 1954–1. Januar 1975]
    1§ 103.  [1] Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. [2] Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.