§ 105 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
    [1. Januar 1954–1. März 1993]
    1§ 105. 
        
(1) Erweist sich die Klage als unzulässig oder als offenbar unbegründet, so kann sie der Vorsitzende bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch einen Vorbescheid mit Gründen abweisen.
        
            (2) [1] Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung des Vorbescheids mündliche Verhandlung beantragen. [2] Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen; andernfalls steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.