§ 107 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [1. Januar 2018] | [1. Januar 1954] | 
|---|---|
| § 107 | § 107 | 
| Den Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsitzenden entweder eine Abschrift des Protokolls der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen. | Den Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsitzenden entweder eine Abschrift der Niederschrift der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen. | 
    [1. Januar 1954–1. Januar 2018]
    1§ 107. Den Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsitzenden entweder eine Abschrift der Niederschrift der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.