§ 107 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 2018] | [1. Januar 1954] |
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§ 107 | § 107 |
Den Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsitzenden entweder eine Abschrift des Protokolls der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen. | Den Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsitzenden entweder eine Abschrift der Niederschrift der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen. |
[1. Januar 1954–1. Januar 2018]
1§ 107. Den Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsitzenden entweder eine Abschrift der Niederschrift der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.