§ 110 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[27. Juni 1997]
1§ 110.
(1) [1] Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. [2] Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.
(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
2(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Artt. 3 Nr. 2, 6 des Gesetzes vom 24. August 1976.
2. 27. Juni 1997: Artt. 33 Abs. 4, 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1997.

Umfeld von § 110 SGG

§ 109 SGG

§ 110 SGG

§ 110a SGG