§ 111 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [1. Januar 2012] | [1. Juli 2008] | 
|---|---|
| § 111 | § 111 | 
| (1) [1] Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. [2] Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen. | (1) [1] Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. [2] Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen. | 
| (2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben. | (2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben. | 
| (3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung oder zu einem Termin nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist. | (3) (weggefallen) | 
    [1. Juli 2008–1. Januar 2012]
    1§ 111. 
        
            (1) [1] Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. [2] Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen.
        
        (2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
 - 2. 1. Juli 2008: Artt. 12 Nr. 6, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.