§ 134 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
    [1. April 2005]
    1§ 134. 
        
(1) Das Urteil ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
        
            (2) 2[1] Das Urteil soll vor Ablauf eines Monats, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt werden. [2] Im Falle des § 170a verlängert sich die Frist um die zur Anhörung der ehrenamtlichen Richter benötigte Zeit.
        
        
            (3) [1] Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder Zustellung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. 3[2] Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. 4[3] Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 43, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.
 - 2. 1. April 2005: Artt. 4 Nr. 12 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
 - 3. 1. April 2005: Artt. 4 Nr. 12 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
 - 4. 1. April 2005: Artt. 4 Nr. 12 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.